Feriennapartments
werden wieder zu Mietwohnungen umgewandelt
Magdeburg, 24.06.2015. Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg
macht auf ein Phänomen aufmerksam, welches derzeit vor allem den Berliner
Immobilienmarkt beschäftigt: so werden hunderte illegale Ferienapartments
wieder in rechtmäßige Mietwohnungen umgewandelt, die sie eben sein sollen. „Die
Berliner Bezirke gehen allmählich immer erfolgreicher gegen illegale Ferienwohnungen
vor. Das Gesetz, welches die Zweckentfremdung von Wohnraum in Berlin verbietet,
gilt nun seit einem Jahr“, erklärt Thomas Filor. „Eigentümer oder Betreiber
konnten eine Ferienwohnung bis zum 31. Juli 2014 beim Bezirksamt anmelden und
eine Genehmigung beantragen.“ Dabei gilt der Bestandsschutz nur bis Ende April
2016. Berlin fällt mit rund 6200 Touristenapartments sehr ins Gewicht – vor
allem in Mitte liegen die meisten nicht angemeldeten, illegal betriebenen
Ferienwohnungen. „Die Nachfrage ist hier so groß, dass die Betreiber natürlich
ein Interesse daran haben, dieses lukrative Geschäft weiterzuführen, selbst
wenn sie sich damit strafbar machen“, so Filor weiter.
Unterdessen prüfen die Behörden hilfreiche Bürgerhinweise, von denen
etwa 15 pro Tag eingehen. Durch diese Methode wurden allein in den letzten neun
Monaten mehrere Hundert nicht angemeldete Ferienwohnungen entdeckt – in Berlin
Mitte wurden 220 ehemalige Touristenapartments wieder zu Mietwohnungen
umgewandelt. Weiteren 350 Bürgerhinweisen muss nun nachgegangen werden.
Betroffen seien zudem die Bezirke Tempelhof-Schöneberg und
Charlottenburg-Wilmersdorf. „In der Hauptstadt gibt es ausgewählte Bezirke, die
die Touristen besonders anziehen. Hier gelten umso stärkere Kontrollen“, rät
Immobilienexperte Thomas Filor.
Schließlich wird ein Eigentümer im Falle einer ungenehmigt betriebenen
Ferienwohnung nach einer Anhörung aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen für
ein Ende dieser illegalen Nutzung zu sorgen und die Wohnung anschließend wieder
langfristig zu vermieten. Hinzu kommt ein Bußgeld, welches zwischen 500 und
50.000 Euro, je nach Schwere des Verstoßes, liegen kann. „Selbstverständlich
kann ein Eigentümer Widerspruch einlegen, wobei die Chancen hinsichtlich der
Aktualität dieser Thematik eher schlecht stehen“, so Thomas Filor abschließend.
Weitere Informationen unter http://www.thomas-filor-thomasfilor.blogspot.de/
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