Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg macht auf einen aktuellen Gerichtsfall aufmerksam: Hier wurde ein Mieter gekündigt, da er seinem Hausmeister gedroht hatte, ihm die Zähne auszuschlagen, nachdem dieser ihn auf eine offene Rechnung von rund 200 Euro für einen kaputten Wasserhahn aufmerksam gemacht hatte. Der Mieter wurde fristlos gekündigt.
Freie Entscheidungen. Profunde Kenntnis des regionalen Marktes. Erfahrung. Das ist die Basis für Erfolg. In diesem Sinne wird das Emissionshaus Filor von Inhaber Thomas Filor bestens geführt. Denn Thomas Filor bereitet mit Charisma den Weg für die Weiterentwicklung des Unternehmens. Thomas Filor, gründete 1996 das Emissionshaus Filor. Seine Erfahrungen bringt er als Aufsichtsratsmitglied bei der Anhaltinischen Immobilienbeteiligungs AG und bei der Mitteldeutschen Capital Management AG ein.
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Da müssen doch noch mehr Sachen vorgefallen sein. Das ist doch sicher kein Kündigungsgrund?
AntwortenLöschenDas ist durchaus möglich die die nachfolgende Darstellung zeigt:
AntwortenLöschenhttp://www.haufe.de/immobilien/wohnungswirtschaft/mietrecht-juni-2013/bgb-543-546-fristlose-kuendigung-wegen-bedrohung-des-hauswarts_260_176414.html
Bedeutung für die Praxis
Das Mietverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Vermieterin vom 26.07.2012 beendet worden. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Ehemann der Beklagten gegenüber dem Hausmeister beleidigend und körperlich aggressiv aufgetreten ist. Zum einen hat der Ehemann der Beklagten den Hausmeister mit Schimpfworten, die zwar nicht auf Deutsch ausgesprochen wurden, jedoch ohne Weiteres verständlich waren, beleidigt. Der Ehemann der Beklagten ging schließlich in die Wohnung und kehrte mit einem Küchenmesser – mit feststehender Klinge von ca. 30 cm Länge – zurück und bedrohte damit den Zeugen. Dieser wich den Angriffen aus und ging rückwärts die Treppe herunter. Der Ehemann der Beklagten machte Wurfbewegungen in die Richtung des Zeugen. Zu einer Verletzung kam es letztlich nicht. Das festgestellte Geschehen stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 S. 2 BGB dar, welcher die Klägerin berechtigte, das Mietverhältnis mit der Beklagten außerordentlich und fristlos zu kündigen. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen kann der Vermieterin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden. Sie hat insbesondere tätliche Angriffe auf ihre Mitarbeiter durch Mieter nicht hinzunehmen. Die Mieterin hat sich das Verhalten ihres Ehemannes zurechnen zu lassen. Der Mieter hat grundsätzlich für sämtliche Personen, die er nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hat, einzustehen.
Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Hamburg
Wir haben eine Reinigungsfirma mit Hausmeisterservice. Sie können sich kaum vorstellen, was unsere Mitarbeiter manchmal zu hören bekommen. Insofern finde ich es richtig und wichtig, dass so eine Entscheidung gefällt wurde.
AntwortenLöschenIch habe es aber auch schon umgekehrt erlebt, dass der Hausmeister ziemlich ausfällig wurde. Und das, obwohl ich vollkommen im Recht war.
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