Zieht der Partner ein, darf der Vermieter das eigentlich nicht
verbieten
Die aktuellen Wohnverhältnisse
kollidieren manchmal mit den sich ständig ändernden Lebenssituationen. So kann
es durchaus passieren, dass man einen Partner findet, seine Mietwohnung jedoch
nicht aufgeben möchte. „Möchte man dann, dass der neue Ehe- oder Lebenspartner
einzieht, kann der Vermieter dieses Vorhaben in der Regel kaum verbieten“,
erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg. „Natürlich sollte der
Mieter den Vermieter über solche Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes
informieren. Doch eine explizite, schriftliche Zustimmung ist nicht notwendig“,
so Thomas Filor weiter. Das bestätigt auch Gerold Happ vom
Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. „Gleiches gilt übrigens auch
für Mieter, die Nachwuchs erwarten oder Kinder aus früheren Beziehungen oder
Ehen in die Wohnung holen möchten“; fügt Thomas Filor hinzu. Der Immobilienexperte
macht parallel dazu aber auch auf Ausnahmen aufmerksam: „Ist die Wohnfläche
beispielsweise viel zu klein, wie im Falle einer 1-Zimmerwohnung, ist ein
Einzug einer weiteren Person natürlich nicht möglich,“ so Filor. In diesen
Fällen ist dies aber auch im Mietvertrag festgehalten. Natürlich gilt dies auch
für größere Wohnungen bei steigender Personenzahl. Es können also auch keine
acht Personen in eine 2-Zimmerwohnung mit 60 Quadratmeter einziehen. „Das hat
damit etwas zu tun, dass Vermieter sich im Vorfeld überlegen und auch ihre
Miete teilweise danach berechnen, wie viele Personen den Mietgegenstand in
welchem Zeitraum abnutzen werden“, erklärt Thomas Filor.
Unterdessen ist es grundsätzlich immer
ratsam das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Ist die Wohnung nämlich erst
einmal maßlos überbelegt, können Mieter auch eine Abmahnung erhalten. Lässt man
es so weit kommen, muss der überschüssige Teil der neuen Bewohner wieder
ausziehen. Geschieht dies nicht, kann eine Kündigung folgen. „Wichtig zu wissen
ist auch, dass bei vertraglichen Berechnungen gewisse Wohnflächen nicht mit
einbezogen werden, so beispielsweise ein Balkon oder eine Terrasse“, meint
Filor abschließend. „Die Mitteilung an den Vermieter ist allein deswegen
ratsam, weil sich daraus auch in der Regel die Nebenkostenpauschale darauf
bezieht.“
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