Dienstag, 8. November 2016

Thomas Filor aus Magdeburg über die Aberkennung von Steuervorteilen bei Sanierungsstau


Sanierungstau nimmt Eigentümern den Genuss von Steuervorteilen

„Wer plant, seine Immobilie zu sanieren, kann die Kosten bereits vor der Vermietung steuerlich geltend machen“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg. „Die Grundvoraussetzung dafür ist, dass das Finanzamt die entsprechenden Forderungen anerkennt. Dafür müssen einige Bedingungen erfüllt werden“, so Thomas Filor weiter. Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass Eigentümer die Ausgaben für ihre Immobilie schon vor der tatsächlichen Vermietung der Immobilie in der Steuererklärung ansetzen können. „In vielen Fällen lässt sich ja nicht gleich ein neuer Mieter finden, daher investieren viele Eigentümer in Anzeigen oder übernehmen Maklerkosten. Dies kann ebenfalls steuerlich angesetzt werden, wie beispielweise die Kosten der laufenden Sanierung bzw. Modernisierung“, so Thomas Filor aus Magdeburg. Aber Vorsicht: Das Finanzamt akzeptiert diese Forderungen lediglich, wenn der Eigentümer beweisen kann, dass er auch wirklich vorhat, die Immobilie zu vermieten. „Dies nennt sich im Fachjargon Einkunftserzielungsabsicht und ist die Voraussetzung für einen entsprechenden Steuervorteil“, so Immobilienexperte Filor weiter. Es geht noch weiter: Erkennt das Finanzamt, dass eine Vermietung schlicht nicht möglich ist, kann es sogar zur Aberkennung von Verlusten kommen.

Bestätigt wird dies auch durch ein Urteil des Finanzgerichtes in Mecklenburg-Vorpommern. Ihm lag ein reichlich extremer Fall zugrunde: Der Eigentümer besaß eine Wohnung innerhalb einer Anlage mit drei Mehrfamilienhäusern aus den 70er-Jahren. Seit fast 17 Jahren stand die Immobilie leer. Das Gebäude befand sich in einem mehr als nur sanierungsbedürftigen Zustand und nur noch eine einzige Wohnung wurde vermietet. Bei einer Besichtigung stellte das Finanzamt fest, dass durch den desolaten Zustand eine Vermietung oder gar Bewohnung in nächster Zeit unmöglich gewesen wäre. Der Eigentümer hatte jedoch in den vergangenen Jahren Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von knapp 37.000 Euro geltend gemacht. „Solche Verluste bei derartigem Sanierungsstau kann man schlicht und einfach nicht stellen, wenn eindeutig keine Aufwertungs- geschweige denn Sanierungsabsichten bestehen, um sodann Mieterträge zu erzielen“, betont Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg abschließend.


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