Wem gehört eigentliche
die Heizungsanlage? Es ist Gemeinschaftseigentum – der Heizungsraum muss also
für alle zugänglich sein
Diese
Woche beschäftigt sich Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg mit einem
Thema, das bei Eigentümern oft für Streitpotential sorgt: Den Zugang zum
Heizungsraum in einer Immobilie mit mehr als nur einem Eigentümer. „Die zentrale
Heizung in einer Wohneigentumsanlage gehört selbstverständlich allen
Eigentümern gemeinsam“, betont Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg. Ein
solcher Streitfall wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht Dresden
(Az.: 17 W 233/17) diskutiert. Das Gericht betonte, eine Heizungsanlage
erfordere für die Bedienung und Wartung einen ständigen ungehinderten Zugang.
In dem verhandelten Fall hatte der Eigentümer geplant, sein Mehrfamilienhaus in
Wohneigentum umzuwandeln. Während der Planungsphase hatte der Eigentümer der
Stadtverwaltung Pläne vorgelegt, in denen jeder Wohnung ein eigener Abstellraum
zugewiesen wurde. Das Problem: In einem dieser Abstellräume war die Heizung für
das gesamte Haus untergebracht. „Dieses Problem hätte eventuell noch geregelt
werden können, hätte sich der Abstellraum im Treppenhaus befunden. Doch der
Abstellraum war nur über eine einzige Wohnung zugänglich“, schildert
Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg den Fall. Aus diesem Grund lehnte
die Stadtverwaltung die Pläne des Eigentümers einstimmig ab. Sie
konkretisierten ihre Entscheidung mit der Vorschrift, dass der Raum, in dem
sich die Heizung befindet, in jedem Fall Gemeinschaftseigentum sein muss. „Dies
schließt nicht aus, dass ein Heizungsraum durchaus als Abstellraum genutzt
werden kann. Im Prinzip geht es einfach darum, dass der Raum für alle Parteien
gleichermaßen zugänglich ist, wenn beispielsweise Wartungsarbeiten anstehen.
Ist dies nicht gegeben, ist die Auftilungsplanung der Immobilie nicht
rechtens“, so Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg abschließend.
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