Warum
ein Vermieter die Hundehaltung nicht von vornherein verbieten darf
Hundebesitzer aufgepasst: Immobilienexperte
Thomas Filor aus Magdeburg macht diese Woche darauf aufmerksam, dass ein
Vermieter seinem Mieter nicht prinzipiell verbieten kann, einen Hund zu halten.
„Viele Mieter wissen nicht, dass eine Klausel im Mietvertrag, die das Verbot
gewisser Tierarten in einer Mietwohnung vorschreibt, unwirksam ist. Das gilt
auch für Wohnungsanzeigen, in denen von vornherein steht, die Haltung von
Tieren sei verboten“, erklärt der Immobilienexperte aus Magdeburg. Filor
bezieht sich dabei auf einen konkreten Fall, der vor dem Landgericht Köln
verhandelt wurde. Hierüber berichtete auch die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft
und Mietrecht". „Die Argumentation des Landgerichts Köln bestand darin,
dass eine vorformulierte Vertragsbedingung den Mieter unangemessen benachteiligt“,
erklärt Immobilienexperte Thomas Filor.
In dem vor dem Landgericht Köln entschiedenen
Fall ging es um eine spezifische Klausel im Mietvertrag, welche die Zustimmung
der Vermieterin hinsichtlich Tierhaltung verlangte. Die Klausel betraf demnach Hunde,
Katzen, Mäuse, Kaninchen, Frettchen oder Schweine, ausgenommen waren hingegen Kanarienvögel,
Wellensittiche, Schildkröten oder Fische. Die betroffene Mieterin wurde auf
diese Klausel sogar schon bei der Besichtigung hingewiesen. Im Nachhinein
entschied sich die Mieterin dann, einen Hund bei sich aufzunehmen, woraufhin die
Vermieterin gegen sie klagte – die Klage war erfolglos. Des Weiteren sei die
Klausel unpräzise formuliert und es sei unklar, ob die Chance einer Genehmigung
für die Hundehaltung überhaupt besteht. „Fakt ist an dieser Stelle auch, dass
die Mieterin nicht verpflichtet ist, die Anschaffung eines Hundes mit ihrer
Vermieterin zu teilen, da sie schlussendlich eh für alle Schäden haftet“,
erläutert Thomas Filor abschließend. Zudem sei die Wohnung der entsprechenden
Mieterin groß genug für ein Tier.
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