Kommen Eigentümer ihren
Verpflichtungen nicht nach, können sie schlimmstenfalls zum Wohnungsverkauf
verpflichtete werden. Dies bestätigt ein Urteil aus Hamburg
Immobilienexperte
Thomas Filor aus Magdeburg beschäftigt sich heute mit einem Fall, der vor dem
Landgericht Hamburg diskutiert wurde (Az.: 318 S 50/15). „Dabei geht es darum,
dass wenn der Wohnungseigentümer seinen Pflichten nicht nachkommt, er von der Eigentümergemeinschaft
gezwungen werden kann, seine Immobilie zu verkaufen“, so Filor. „Dabei handelt
es sich natürlich um einen Härtefall. Konkret bedeutet das, dass den anderen
Eigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht möglich ist“. Im vor dem Landgericht
Hamburg verhandelten Fall war die Immobilie des angeklagten Eigentümers
dermaßen vollgestellt, dass die Eigentümergemeinschaft den gemeinsam
beschlossenen Austausch der Fenster nicht realisieren konnte. Die extra für
diesen Anlass maßgefertigten Fenster mussten aufgrund dieses einen Eigentümers
zwischengelagert werden. Hinzu kam, dass der Einbau von Kaltwasserzählern und
das Ablesen der Heizkörper nicht möglich war – und das, obwohl der Eigentümer zuvor
rechtskräftig dazu verurteilt worden war. Des Weiteren konnten der
Kellerverschlag und der Stellplatz in der Tiefgarage nicht genutzt werden, da
auch diese Bereiche zugestellt waren. „Dies verursachte eine Rattenplage. Der
Eigentümer betonte, dies sei seine Privatsache und betreffe die anderen
Eigentümer nicht“, so Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg. Das sah das
Landgericht Hamburg anders: So stelle das Verhalten des Eigentümers eine
Gefährdung für die notwendige Arbeiten am Gemeinschaftseigentum dar.
Seinetwegen konnten diese Arbeiten nicht umgesetzt werden. „Sowohl der Einbau
neuer Fenster oder von Wasserzählern betrifft offensichtlich alle Wohnungseigentümer
gleichermaßen“, so Thomas Filor abschließend. Die Richter betonten, die
Entziehung von Eigentum stelle zwar einen schweren Eingriff in das
grundrechtlich geschützte Recht dar – doch in diesem Fall sei es leider
notwendig.