Dienstag, 15. Oktober 2019

Mieter dürfen Singvögel auf dem Balkon füttern

Mieter haben viele Freiheiten und dürfen im Prinzip in ihren eigenen vier Wänden machen, was sie wollen – vorausgesetzt, sie schaden oder beeinträchtigen nicht die Mietsache oder andere Mieter in der Immobilie. Dies bestätigt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Individuell muss man aber auf die Interessen des Mieters und auf die des Vermieters gleichermaßen schauen. „Vor allem diesen Frühling und Sommer kam immer wieder das Thema Vögel auf dem Balkon füttern auf. Singvögel dürfen gefüttert und versorgt werden, auch Vogelhäuschen dürfen aufgestellt werden, wie das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 540/09) entschieden hat“, erklärt Thomas Filor. Eine geringe Verursachung von Vogelkot wäre normal, Tauben zu füttern sei allerdings strikt verboten und stelle einen Verstoß gegen die Hausordnung dar. Hier kann eine Abmahnung oder eine Kündigung drohen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen