Donnerstag, 16. Juni 2022

Schadensersatzansprüche an Mieter können verjähren

Erhält ein Vermieter ein beschädigtes Mietobjekt nach Ende des Mietverhältnisses zurück, hat er sechs Monate Anspruch auf Schadensersatzzahlungen des Mieters. Wenn das Mietverhältnis allerdings noch läuft, hat der Immobilieneigentümer und Vermieter 30 Jahre Anspruch auf diesen Schadensersatz, wie das Landgericht Berlin in einem solchen Fall entschied (Az.: 64 S 51/19). In dem verhandelten Fall stritt sich ein Mieter mit seinem Vermieter vor Gericht über einen Wasserschaden, der dadurch verursacht worden war, dass der Mieter im Badezimmer im Jahre 1981 Fliesen verlegt hat und der Abfluss defekt war. Die Vermieterin stellte Schadensersatzansprüche in Höhe von 40 000 Euro. Das Amtsgericht lehnte zunächst die Klage der Vermieterin ab, da man die alleinige Verantwortung für den Schaden nicht klar dem Mieter zuweisen konnte. Außerdem sei der Schadensersatzanspruch verjährt. 

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