Immobilienexperte
Thomas Filor macht darauf aufmerksam, dass ein Balkon den Wert einer Immobilie
steigern kann – und der Vermieter auch dementsprechend mehr Geld vom Mieter
verlangen kann. Wichtig dabei ist jedoch, dass der Balkonbau überhaupt zulässig
ist und baurechtlich geprüft wurde. „Ist dies nicht der Fall, hat der Vermieter
kein Recht auf höhere Mietforderungen“, so Filor.
Freie Entscheidungen. Profunde Kenntnis des regionalen Marktes. Erfahrung. Das ist die Basis für Erfolg. In diesem Sinne wird das Emissionshaus Filor von Inhaber Thomas Filor bestens geführt. Denn Thomas Filor bereitet mit Charisma den Weg für die Weiterentwicklung des Unternehmens. Thomas Filor, gründete 1996 das Emissionshaus Filor. Seine Erfahrungen bringt er als Aufsichtsratsmitglied bei der Anhaltinischen Immobilienbeteiligungs AG und bei der Mitteldeutschen Capital Management AG ein.
Donnerstag, 31. August 2017
Donnerstag, 24. August 2017
Thomas Filor: Vermieter muss Montage einer Satellitenschüssel genehmigen
Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg macht darauf aufmerksam, dass die Montage einer Satellitenschüssel meist nicht ohne die Erlaubnis des Vermieters stattfinden darf. Dies bestätigt auch der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. „Vor der Installation muss der passende Ort für eine Montage gefunden werden. Dies gestaltet sich beispielsweise bei denkmalgeschützten Häusern sehr schwierig“, so Filor.
Dienstag, 22. August 2017
Immobilienexperte Thomas Filor über die Pflege des Grundstücks
Immobilienbesitzer
müssen ihr Grundstück regelmäßig kontrollieren – und gegebenenfalls auch Bäume
fällen
In
dieser Woche macht Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg darauf
aufmerksam, wie Immobilienbesitzer mit ihrem Grundstück umgehen sollten. „Beispielsweise
müssen Immobilienbesitzer Bäume auf ihrem Grundstück fällen, wenn dies nötig
ist. Kommt nämlich jemand durch einen herabfallenden Ast zu Schaden, ist der
Eigentümer dafür verantwortlich und muss haften“, so Thomas Filor. Jedoch
erklärt die Rechtsanwaltskammer Oldenburg, dass die Verkehrssicherungspflicht auch
„Grenzen“ hat. Demnach sind Eigentümer nur für jene Schäden verantwortlich, die
von einem Laien zu erkennen sind. So jedenfalls entschied das Oberlandesgericht
Oldenburg (Az.: 12 U 7/17). In dem genannten Fall hatte eine Frau ihr Auto
unter einer Rotbuche geparkt. Diese stand in einer Wohnanlage. Das Fahrzeug
wurde von einem herabfallenden Ast beschädigt, was einen Sachschaden von rund
9000 Euro verursachte. „Die Frau reagierte, wie es wohl die meisten tun würden:
Sie verständigte die Hausverwaltung und forderte entsprechenden
Schadensersatz“, so Immobilienexperte Thomas Filor weiter. Sie warf der
Hausverwaltung vor, den Baum nicht richtig untersucht zu haben. Ein Gutachten
bewies, dass die Rinde an einer Astgabelung verdickt war. „Dies kann bei Bäumen
durchaus auf Instabilität hinweisen“, so Thomas Filor aus Magdeburg weiter. Daher
war die Klägerin der Auffassung, die Hausverwaltung hätte sich fachmännischen
Rat einholen müssen. Schlussendlich entschied das Oberlandgericht jedoch,
private Immobilienbesitzer müssten die Bäume zwar einer Sichtprüfung
unterziehen, seien aber nur hauptverantwortlich, wenn sie offensichtliche
Krankheiten übersehen oder ignorieren. „Dazu gehören abgestorbene Baumteile,
Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall“, erklärt Immobilienexperte Filor
abschließend. Die Instabilität der Rotbuche wäre also nur für einen Fachmann
erkennbar gewesen, weshalb die Klägerin ihren Schaden selbst tragen musste.
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