Filor informiert über Ausnahmen von der
Nachtruhe
Immobilienexperte
Thomas Filor aus Magdeburg informiert in dieser Woche über die Ausnahmen der
gesetzlichen Nachtruhe und bezieht sich dabei auf den Deutschen Mieterbund
(DMB). Demnach müssen Nachbarn und Bewohner eines Mehrfamilienhauses auch nach
22 Uhr gewisse Formen von Ruhestörung tolerieren. „Die offizielle Nachtruhe in
Deutschland herrscht von 22 Uhr am Abend bis 6 Uhr am Morgen“, so Thomas Filor.
Nichtsdestotrotz nennt Filor aus Magdeburg einige Ausnahmen. Beispielsweise sei
es völlig legitim, auch nach Beginn der Nachtruhe die Rollläden
herunterzulassen. Laut einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (55 C 7723/10) ist
es ganz natürlich, die Rollläden in der Nacht zu betätigen. In dem verhandelten
Fall hatte sich ein Nachbar über den nächtlichen Lärm, verursacht durch die
Geräusche der Außenjalousie, belästigt gefühlt, da dessen Kind angeblich davon
aufwache. „Niemand kann einem Mieter aufzwingen, wann er seine Wohnung
verdunkelt“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg weiter. Ein
weiteres Beispiel für geduldeten, nächtlichen Lärm ist auch die Nutzung der
Toilette sowie sämtlicher Wasserhähne. Auch Baden und Duschen ist nach 22 Uhr
durchaus erlaubt, jedoch sollte das Wasser nicht länger als 30 Minuten laufen,
gemäß einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (5 Ss [OWi] 411/90 - [OWi]
181/90 I). Des Weiteren weist Thomas Filor auf einen für viele Mieter sehr
wichtigen Aspekt hin: Die Toleranzgrenze gegenüber Kinderlärm. „Fakt ist, dass
Nachbarn normales Kinderverhalten und den damit verbundenen Geräuschpegel
dulden sollten. Das gilt auch für nächtliches Weinen und Schreien von
Kleinkindern“, sagt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg abschließend.
Diese Aussage bestätigt auch ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG
Düsseldorf 9 U 218/96).
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