Was sind
Wartungsarbeiten im Sinne des Gesetzes?
Magdeburg,
06.02.2018. In dieser Woche beschäftigt sich Immobilienexperte Thomas Filor aus
Magdeburg mit dem Thema Wartungsarbeiten im Bezug auf das Mietrecht. Demnach
muss der Mieter beispielsweise schadhafte Dichtungen nicht ersetzen – denn
Fugen zu erneuern ist keine Wartung im Sinne des Mietrechts. „Das Gesetz
schreibt nach § 8 MRG zwar vor, dass ein Mieter Wartungsarbeiten durchführen
muss. Im Mietrecht ist der Wartungsbegriff aber klar definiert und schließt
beispielsweise Reparaturen nicht mit ein“, erklärt Immobilienexperte Thomas
Filor aus Magdeburg. „Wartung bedeutet die Kontrolle, Reinigung und höchstens
den Tausch von Verschleißteilen“, so Filor weiter. Mal angenommen, es handle
sich also um Silikonfugen in Nassräumen: „Der Mieter kann dazu verpflichtet
werden, nasse Silikonfugen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, also zu
schauen, ob diese immer noch dicht sind. Damit wäre sein Teil der Wartung
erfüllt“, betont Thomas Filor. „Die Verpflichtung des Mieters, diese Silikonfugen,
wenn sie ihre Dichtungsfunktion nicht mehr erfüllen, zu erneuern, wird von der
Rechtsprechung jedoch als unzulässige Überwälzung von Erhaltungspflichten angesehen“
(OGH 6 Ob 81/09v). „Die Problematik besteht darin, dass eine fachgerechte
Erneuerung von elastischen Fugen keine simple Reparatur darstellt, die der Mieter
in der Regel selbst übernehmen könnte“, erklärt Thomas Filor aus Magdeburg. Hinzu
käme, dass der Mietzins die natürliche Abnutzung der Mietgegenstände bereits
mit einberechnet. Der Mieter hat also keine Verantwortung hinsichtlich
gebrauchsbedingter Abnutzungsspuren. „Handelt es sich also um Mängel, die im
weiteren Verlauf zu einer Funktionsbeeinträchtigung führen, wie beispielsweise
eine undichte Dusche, handelt es sich um Arbeiten, die extern durchgeführt
werden müssen, um das Bestandsobjekte wieder auf den Stand zu bringen, auf dem
es bei Einzug war“, sagt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg
abschließend und bezieht sich dabei auf den Beschluss des OGH.
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