Kinderlärm in der
Immobilie kann laut Thomas Filor Grenzen überschreiten – Nachbarn müssen nicht
alles hinnehmen
In
dieser Woche beschäftigt sich Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg mit
dem Thema Kinderlärm im Mietshaus. Demnach müssen Nachbarn zwar Kinderlärm bis
zu einem gewissen Punkt hinnehmen, doch dies hat natürlich seine Grenzen.
„Ruhezeiten müssen trotzdem eingehalten werden, vor allem in einem
Mehrfamilienhaus mit mehreren Mietparteien“, betont Immobilienexperte Filor und
bezieht sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 281 C
17481/16). Laut diesem Urteil kann es einer Familie auferlegt werden, die Ruhezeiten
einzuhalten. „Dies gilt insbesondere dann, wenn die Lärmbelästigung einer
Mietpartei, irrelevant ob mit oder ohne Kinder, sehr hoch ist. Leiden die
verbleibenden Mietparteien darunter, können sie rechtlich vorgehen“, so Filor
weiter. In dem in München verhandelten Fall ging es um eine Familie mit zwei
Kindern, welche wiederholt durch Lärm mit den anderen Hausbewohnern aneinander
geraten war. Kritikpunkte, welche durch ein Lärmprotokoll der Nachbarn
festgehalten wurde, waren beispielsweise lautstarke Unterhaltungen, Musik,
Geschrei und Getrampel oder auch Türen knallen und Springen. Sämtliche Kritik
und Bitten, sich ruhiger im Mehrfamilienhaus zu verhalten, lehnte die Familie
ab. Das Gericht tolerierte diese Rücksichtslosigkeit nicht und untersagte der
Familie, gegen die Ruhezeiten zu verstoßen. Andernfalls müssen sie ein
Ordnungsgeld zahlen. „Es geht nicht nur um den Kinderlärm. Laute Musik oder
Geräusche durch Gespräche oder den Fernseher sind ebenso untersagt während der
Ruhezeiten“, erklärt Thomas Filor abschließend. „Oft sind Gerichte bei Familien
sehr nachsichtig, aber in diesem Fall ging die Lärmbelästigung weit über
normalen Kinderlärm hinaus.“
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