Ohne die Erlaubnis des
Vermieters kann ein Mieter seinen Partner nicht ohne Weiteres einziehen lassen.
Doch kann der Vermieter den Wunsch wirklich verwehren?
Immobilienexperte
Thomas Filor aus Magdeburg hatte sich in der Vergangenheit bereits mit dem
Thema beschäftigt, was Paare oder Eheleute tun können, wenn sie sich trennen
und ein Partner aus der Immobilie ausziehen will. Diese Woche geht es um Paare,
die gerne zusammenziehen wollen. „Viele Paare stellen sich ab einem bestimmten
Zeitpunkt die Frage, ob es nicht besser wäre, sich eine Wohnung zu teilen. Ein
Partner gibt seine Mietwohnung auf und zieht beim anderen ein. Das Problem ist
allerdings, dass der Vermieter erstmal grünes Licht geben muss“, erklärt
Immobilienexperte Thomas Filor. Der Einzug des Partners ist also kein so
leichtes Unterfangen, wie man meinen mag. „Vermietet der Mieter unter, ohne den
Vermieter vorher in Kenntnis zu setzten, handelt es sich um eine
Vertragsverletzung. Diese kann im schlimmsten Fall zur Kündigung des Mieters
führen“, so Filor weiter. Nichtsdestotrotz setzt eine fristlose Kündigung
voraus, dass der Vermieter im Vorfeld eine Abmahnung aussprechen muss. „Einen
Ehepartner oder einen eingetragenen Lebenspartner darf der Mieter prinzipiell
ohne Zustimmung des Vermieters aufnehmen. „Für das gute und auf Vertrauen
basierte Verhältnis mit dem Vermieter sollte man diesen trotzdem über den Zuzug
in Kenntnis setzten“, rät Filor. „Der Vermieter kann aber auch bei nicht
eingetragenen Partnerschaften kaum nein sagen. Die finanzielle Situation oder
die Herkunft des Partners sind nämlich irrelevant und dürfen kein Grund zur
Ablehnung sein.“ Nichtsdestotrotz weist Immobilienexperte Thomas Filor darauf
hin, dass eine Erhöhung der Miete aber durchaus eintreten kann und auch
berechtigt ist. Dabei bezieht er sich auf Paragraf 553 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB). „Hierbei geht es um eine Vertragsanpassung und es können
sowohl die Nettokaltmiete als auch die Nebenkosten steigen. Natürlich erhöht
sich der Abnutzungsgrad des Mietgegenstands und auch die Betriebskosten. Wird
der Partner in den Mietvertrag aufgenommen, muss oft ein komplett neuer Vertrag
formuliert werden“, so Thomas Filor abschließend.
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